§50 StVZo Lichtaustrittskante

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Da es immer wieder zu Diskussionen um den §50 STVZO und die Definition Spiegelkante kommt, habe ich mal bei der GTÜ nachgefragt. Der Mensch der mir dort die Fragen beantwortet ist wirklich sehr hilfreich und wohl auch kompetent.


Fazit:

Alle Autos mit EZ nach 31.12.87 (bzw. sogar 11/84) und einer Scheinwerferunterkante unter 500mm sind nicht zulässig und haben bei Hauptuntersuchungen erhebliche Mängel! Jede Eintragung eines Fahrwerks wobei die Spiegelunterkante unter 500mm ist, ist anfechtbar bzw. von vornherein ungültig.


Schriftverkehr:

Mein Schreiben:

Guten Tag Herr xxxxx

Als Moderator des Forums von www.golfcabrio.de wende ich mich mit einer rechtlichen Problematik an Sie.

Letzten Sommer hatte ich schon mal eine Anfrage zur AHKs die sie mir sehr kompetent beantwortet haben

Jetzt geht es mir mal um den obigen §

STVZO

Dort steht : §50 Abs. 3 (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen

Inkrafttreten des Absatzes 3 : § 50 StVZO für EZ >01.01.1988 (steht in §72 )

Gleiches gilt für Motorräder.

Ich habe nun ein Problem mit der Definition "Spiegelkante"

Ich habe im Anhang mal ein Bild von einem Scheinwerfer eines Golf1 Cabriolets .

Bei einem serienmäßigen G1C der letzten Baujahre liegt die schwarze Linie häufig schon nur etwa 50-52cm über der Fahrbahn. Nach dem Einbau eines Fahrwerks mit 40mm Tieferlegung, was ja häufig auch eingetragen wird, ist man mit der schwarzen Linie schon aus dem zulässigem Bereich raus und es gibt auch Polizisten die dies bemängeln .

Mit einem Gewindefahrwerk, welches auch ein Gutachten mit zulässigem Bereich hat verlässt man diese 50 cm dann jedoch auch völlig. Laut Gutachten des Fahrwerks ist alles i.O. und wird von den TÜV-Prüfern auch eingetragen, einige Fahrer haben aber anschließend Probleme mit der Polizei. Sind die Gutachten der Fahrwerke wertlos ????

Oder gilt gar nicht die schwarze sondern eine andere Linie ???

Wo finde ich da eine genaue gesetzliche Definition ????

Momentan fühlen sich viele Fahre verunsichert, da wir nirgends eine genaue Richtlinie dazu finden ...

Desweiteren stört mich der Stichtag .... dort steht EZ 1.1.88 .... d.h ein Cabrio mit EZ 31.12.87 darf so weit runter wie es beliebt (Scheinwerfer) und ein baugleiches mit EZ 2.1.88 darf das nichtmehr ???

Können Sie uns da weiterhelfen ???

Mit freundlichen Grüßen

xxxxx


Antwort vom GTÜ-Mitarbeiter von heute:

Guten Tag Herr xxxx das Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen (jetzt BMVBS) hat zu Ihrer Frage 2003 eine komplette Stellungnahme erarbeitet (inkl. Zeichnung!). Die von Ihnen aufgezeichnete schwarze Linie zeigt die Hell/Dukelgrenze. Die Linie, die die Spiegelkante definiert, ist die blaue Linie. Das Verkehrsministerium sagt folgendes zu diesem Thema:

Die Höhenangaben im § 50 Abs. 3 Satz 2 StVZO sind Grenzwerte, die nicht unter- bzw. überschritten werden dürfen. Bekannte Fertigungsstreuungen sind derart zu berücksichtigen, dass auch bei der ungünstigsten Kombination aller relevanten Bauteile das z. B. niedrigste Maß von 500 mm nicht unterschritten wird. Gemäß der nationalen Forderung gilt das Maß bis zur Spiegelkante; bei einer Zulassung nach EU-Recht (76/756/EWG iVm ECE R 48) ist der untere Rand des Scheinwerfers die Bezugskante. Die Abweichungen in der Definition des Grenzwertes müssen bei der Messung berücksichtigt werden. Ebenfalls müssen bei der Messung Messwert-Abweichnugen berücksichtigt werden. Hierfür kann die Richtlinie für zulässige Messwert-Abweichungen bei Fahrzeug-Prüfungen, BMV/StV 13136.23.00-02 vom 19.4.1984., VkBI S 182, herangezogen werden. In der RiLi wird ausgeführt: Sind Messgeräte- und Messverfahrensfehler bekannt, so darf der Grenzwert höchstens um diese Fehler über- oder unterschritten werden. In allen anderen Fällen darf der Messwert den Grenzwert nicht über- bzw. unterschreiten. Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel und die Anlage dienen: Bezogen auf eine Grenzwertbetrachtung für Scheinwerfer nach § 50 Abs. 3 StVZO, darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unterhalb 500 mm liegen. Betrüge bei der Begutachtung für die Betriebserlaubnis gemäß § 20 StVZO der niedrigste Punkt der Spiegelkante des Scheinwerfers z.B. 520 mm, wäre eine Tieferlegung z.B mit Fahrwerksfedern I von 40 mm unzulässig. Bei der Durchführung der Messung können Messwertfehler entstehen. Im "Toleranzenkatalog" sind maximale Messwertfehler für diverse Fahrzeugmaße angegeben. Für die Messung von Leuchten sind verschiedene Toleranzangaben vorgegeben, jedoch gibt es keine Angabe einer Messfehlertoleranz für das untere infrage stehende Mindestmaß. Häufig wird die Toleranzangabe unter 1.14.3 des Toleranzenkatalog herangezogen. Da aber ein Mindestmaß des niedrigsten Punktes der leuchtenden Fläche für Scheinwerfer nicht vorgesehen ist, kann die Toleranzangabe nicht direkt übernommen werden. Daher müssen entsprechend der Richtlinie bekannte Messgeräte- und Messverfahrensfehler addiert werden. Eine größere Toleranz für PKW als ± 50 mm, bezogen auf die Bedingungen nach 1.1.3, ist aber nicht akzeptabel. Zur Verdeutlichung weise ich zum Schluss darauf hin, die angegebene Toleranz bedeutet nicht, dass der Grenzwert von 500 mm der Verordnung um 50 mm unterschritten werden darf. Die Toleranz ist lediglich eine Messfehlertoleranz.

Zusammenfassung: hat das Fahrzeug eine EZ nach dem 01.01.1988 müssen diese Maße eingehalten werden. Wenn sich das Fahrwerk nach ein paar Monaten/Jahren gesetzt hat und die 500 mm nicht mehr eingehalten werden, entspricht das Fahrzeug nicht mehr den Vorgaben der StVZO und ist bei der Hauptuntersuchung mit EM zu bewerten. Es ist bekannt, dass z.B. für den Opel Tigra Tieferlegungsfedern mit Teilegutachten vertrieben wurden, bei denen das Fahrzeug sofort unter den 500 mm lag. Die Lichtaustrittshöhe liegt im Serienzustand schon bei etwas über 500 mm. Dies ist jedoch in der Brache bekannt und wird auch mit "Erheblichen Mängel" eingestuft. Bei Fahrzeugen mit einer EZ vor dem 01.01.1988 stimmt es tatsächlich, dass es bis 11/1984 keine Angaben zur minimalen Anbringungshöhe gab. Seit 1951 galt eine maximale Anbringungshöhe von Scheinwerfern von 1 Meter bei PKWs. Damals dachte niemand daran, die Straße in Grashöhe auszuleuchten. Ab 11/1984 stand im §50 StVZO eine Mindesthöhe von 500 mm mit Bezug auf die EG-Richtlinie. Dies bedeutet, dass für Fahrzeuge mit einer EZ vor 11/1984 theoretisch keine Mindestanbauhöhe gab; praktisch durch den § 30 StVZO (Gefährdung) doch eine Beschränkung im Ermessen der Erteilung der Betriebserlaubnis existierte. ......




Somit herrscht nun Rechtssicherheit, auch wenn dies für EZ nach 87 (bzw sogar ab 11/84) sehr unschön ist. Jeder der tiefer herumfährt fährt mit dem Risiko der Bemängelung der Tieferlegung .

Im Anhang noch die Zeichnung vom Bundesministerium für Verkehr .

Alle weiteren Diskussionen und Mutmaßungen darüber, wo die Kante den nun ist sind hiermit überflüssig.

Lichaustrittskante400 8 mit linien.JPG


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